Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „bia Bund baden-württembergischer Initiativgruppen in der Arbeit mit Kindern mit Migrationshintergrund e.V. “ (kurz bia e.V. genannt). Er hat seinen Sitz in Weinstadt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (VR 4334) eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, Lern-, Spiel-, Sprach- und Hausaufgabenhilfegruppen für ausländische und deutsche Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg unter Einbeziehung ihrer Familien zu fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden, Zuwendungen und Veranstaltungen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.
Dies können natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein, die zur Mitgliedschaft fähig sind.
5.2 Natürliche Personen oder Personenvereinigungen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern, können Fördermitglieder werden.
5.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
§ 7
Pflichten und Rechte der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck im Sinne des § 2 zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
7.2 Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 Prozent der Mitglieder mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen. Sie müssen in der Einladung angekündigt sein.
Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand selbstständig vornehmen.
In der Mitgliederversammlung haben Personenvereinigungen jeweils zwei Stimmen.
Kann ein Mitglied nicht selbst an der Mitgliederversammlung teilnehmen, da kann es eine beliebige Person, die nicht Mitglied sein muss, zur Stimmabgabe schriftlich bevollmächtigen. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Fördermitglieder haben Rederecht.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf zwei Jahre, beschließt über seine Entlastung und den jährlichen Haushalt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und zwar mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang von der Mitgliederversammlung direkt bestimmt. Zwei Stellvertreter und zwei Beisitzer bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Als Vorstand im Sinne § 26 BGB können nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln.
Der Vorstand benennt einen Kassier.
§ 10
Auflösung
Der Verein kann mit zwei Dritteln der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn die Einladung diesen Tagesordnungspunkt enthält.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den „Verein zur Wahrung des Rechte von Ausländern in Baden-Württemberg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an einen anderen steuerbegünstigten, von der Mitgliederversammlung zu benennenden Verein mit der Maßgabe, es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(Gründungsversammlung 15.03.1986, Änderung 03.06.1986, letzte Fassung vom 21.10.2006)