Verwaltungsvorschriften

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle die Angebote der L-Bank in Bezug auf die Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der vor- und außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe (HSL-Richtlinien) vorstellen. Einzelne Dokumente können hier heruntergeladen werden.

Quelle: http://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/oeffentlicheeinrichtungen/bildung/hausaufgaben-sprach-undlernhilfenhsl.xml?ceid=100291)

 

Die Vermittlung von deutschen Sprachkenntnissen an Kinder bildet eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche Integration der Kinder und ihrer Familien. Den begünstigten Kindern soll durch diese Maßnahmen die Integration in das deutsche Schul- und Bildungssystem sowie das Einüben sozialen Verhaltens ermöglicht bzw. erleichtert werden. Die sonstigen Bemühungen um die begünstigten Kinder im Elementarbereich und in der Schule sollen sinnvoll ergänzt werden.

Zum 01.07.2005 ist die Zuständigkeit für die Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) vom Ministerium für Arbeit und Soziales auf das Ministerium für Kultus und Sport übergegangen.

Wer wird gefördert?

Kinder ab 3 Jahren (mit und ohne Migrationshintergrund), sowie Schülerinnen und Schüler (mit und ohne Migrationshintergrund) insbesondere von Grund- und Hauptschulen der Klassenstufen 1-6 und der Bereich der Sonderschulen.

Was wird gefördert?

Zuschüsse können für Maßnahmen der ergänzenden vorschulischen Sprachförderung sowie für Maßnahmen der außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe gewährt werden.

Nach der Zweckbestimmung sind die Fördermittel im vorschulischen Bereich (vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Schuleintritt) sowie im außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Bereich für Kinder mit Migrationshintergrund sowie sprachförderbedürftige Kinder ohne Migrationshintergrund, die einen vergleichbaren Sprachförderbedarf haben, einzusetzen.

Weitere Informationen finden Sie im Trägerschreiben und in den HSL-Richtlinien, welche Sie am Ende der Seite herunterladen können.

Wie wird gefördert?

Besondere Fördervoraussetzungen

im vorschulischen Bereich (vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Schuleintritt):

Die Kommunen beteiligen sich angemessen, grundsätzlich mindestens in Höhe der Landesförderung, an den Kosten der Maßnahme. Die Beteiligung kann durch Erhöhung des Stundensatzes je Kind und Förderstunde oder durch die Übernahme von Sachkosten (zum Beispiel Überlassung von Räumen, Kosten für Lern- und Spielmaterial, Verwaltung/Organisation) erfolgen. Die angemessene Beteiligung ist von den Kommunen im Antrag an die L-Bank und bei der Abrechnung im vereinfachten Verwendungsnachweis jeweils schriftlich zu bestätigen.

außerschulischer bzw. außerunterrichtlicher Bereich:

Eine Beteiligung der Kommunen ist weiterhin erwünscht. Die Förderung von (deutschen) Kindern ohne Migrationshintergrund setzt eine Bestätigung der Schule über den dringenden Sprachförderbedarf des Kindes voraus.

Fördersatz 

Der Fördersatz je Kind/Stunde für ergänzende vorschulische Maßnahmen (vorbehaltlich der jeweiligen endgültigen Beschlussfassung des Landtags zum Staatshaushaltsplan) wird auf bis zu 1,00 Euro festgesetzt.

Der Fördersatz je Kind/Stunde für außerschulische
bzw. außerunterrichtliche Maßnahmen (vorbehaltlich der jeweiligen endgültigen Beschlussfassung des Landtags zum Staatshaushaltsplan) wird auf bis zu 0,87 Euro festgesetzt.

Antragstellung

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird von der L-Bank in Karlsruhe durchgeführt.

Den Link für das Antragsvordruck für 2012 sowie notwendige weitere Vordrucke (Bestätigungsschreiben der Schule, Anwesenheitsliste, Hinweisblätter zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen, Trägerschreiben) finden Sie am Ende der Seite.

 

Diese und weitere Informationen können Sie direkt auf der Seite der L-Bank nachlesen und außerdem alle erforderlichen Dokumente herunter laden. Klicken Sie auf den Download-Button.

 

 

Nach oben